Mitglied werden
"Wer sich für zu klug hält, um sich mit Politik zu beschäftigen, muss damit leben, von Menschen regiert zu werden, die dümmer sind als er." (Aristoteles)
Einen Antrag auf Mitgliedschaft in der FDP Straubing-Stadt können Sie über nachstehenden Link downloaden. Einfach ausfüllen und an die auf dem Formular angegebene Adresse schicken. Ganz Eiligie können den Antrag auch direkt an die FDP Straubing, Postfach 03 17, 94303 Straubing schicken - so geht's einfach schneller.
Viele Infos zu grundsätzlichen liberalen Themen bekommen Sie auf den Seiten des Bundes- und des Landesverbandes. Für die kommunale Ebene ist das Prospekt Straubing 2008 (auf dieser Homepage downloadbar - siehe Menü links) empfehlenswert.
Hinweise zu den Mitgliedsbeiträgen
Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.
Mitgliedsbeitrag (gültig ausschließlich für den Kreisverband Straubing-Stadt)
Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.
Mitgliedsbeitrag (gültig ausschließlich für den Kreisverband Straubing-Stadt)
Es ist ein monatlicher Mindestbeitrag nach folgender Staffel zu entrichten:
A bis 1.000 EURO 4,00 EURO
A bis 1.000 EURO 4,00 EURO
B 1.001 bis 1.500 EURO 8,00 EURO
C 1.501 bis 2.600 EURO 12,00 EURO
D 2.601 bis 3.600 EURO 18,00 EURO
E 3.601 und mehr 24,00 EURO
Steuerliche Informationen
Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine Partei werden als Zuwendungen zusammengefasst und können steuerlich geltend gemacht werden. Als Privatperson bis zu 3.300 € im Jahr, bei gemeinsamer Veranlagung bis zu 6.600 €, unabhängig davon, ob Sie zusätzlich etwa an Vereine oder für andere gemeinnützige Zwecke spenden oder dort Mitglied sind.
Für die ersten 1.650 € bzw. 3.300 € werden Ihnen nach § 34g EstG 50% der Summe der Zuwendungen von der Steuerschuld abgezogen, d.h. Sie erhalten exakt die Hälfte vom Finanzamt zurück. Darüber hinaus gehende Beiträge können Sie erneut bis zur Höhe von 1.650 € bzw. 3.300 € nach § 10b EstG in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen. Sie reduzieren die Steuerzahlung folglich in Abhängigkeit Ihres individuellen Steuersatzes. Eine Quittung geht Ihnen am Anfang des Folgejahres automatisch zu.
(Stand: Die Regelung beruht auf der Änderung des Parteiengesetzes durch den Deutschen Bundestag am 19. April 2002)
C 1.501 bis 2.600 EURO 12,00 EURO
D 2.601 bis 3.600 EURO 18,00 EURO
E 3.601 und mehr 24,00 EURO
Steuerliche Informationen
Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine Partei werden als Zuwendungen zusammengefasst und können steuerlich geltend gemacht werden. Als Privatperson bis zu 3.300 € im Jahr, bei gemeinsamer Veranlagung bis zu 6.600 €, unabhängig davon, ob Sie zusätzlich etwa an Vereine oder für andere gemeinnützige Zwecke spenden oder dort Mitglied sind.
Für die ersten 1.650 € bzw. 3.300 € werden Ihnen nach § 34g EstG 50% der Summe der Zuwendungen von der Steuerschuld abgezogen, d.h. Sie erhalten exakt die Hälfte vom Finanzamt zurück. Darüber hinaus gehende Beiträge können Sie erneut bis zur Höhe von 1.650 € bzw. 3.300 € nach § 10b EstG in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen. Sie reduzieren die Steuerzahlung folglich in Abhängigkeit Ihres individuellen Steuersatzes. Eine Quittung geht Ihnen am Anfang des Folgejahres automatisch zu.
(Stand: Die Regelung beruht auf der Änderung des Parteiengesetzes durch den Deutschen Bundestag am 19. April 2002)